GodesbergerSchachklub
  1929

Satzung

in der Fassung vom 14. Dezember 2018

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§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Gründungsvorgang
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten
§ 6 Beiträge
§ 7 Ausgaben
§ 8 Haftung
§ 9 Verwaltung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Turnierausschuss
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Datenschutz im Verein
§ 15 Die Vereinsjugend
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Gültigkeit dieser Satzung
 

§ 1
Name, Sitz und Zweck

Der Godesberger Schachklub 1929 e.V. mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist das Fördern und Ausüben des Schachspiels. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 2
Gründungsvorgang

Der Godesberger Schachklub 1929 e.V. ist identisch mit dem am 4. April 1933 gegründeten Godesberger Schachverein, der aus einer Verschmelzung des Arbeiterschachvereins mit der freien Vereinigung Godesberger Schachfreunde hervorgegangen ist. Als Gründungstag gilt deshalb, gleichlautend mit dem des Arbeiterschachvereins, der 1. August 1929.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. 3398 eingetragen und gehört dem Deutschen Schachbund und seinen Untergliederungen an.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4
Mitgliedschaft

 

  1. Klubmitglied können alle natürliche Personen ohne Rücksicht auf Alter und Staatsangehörigkeit werden.
     
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme, die dem Antragsteller durch ein Vorstandsmitglied bekannt zu geben ist, kann nur durch Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit erfolgen. Ablehnungsgründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
     
  3. Folgende Arten von Mitgliedern werden unterschieden:

    a) Jugendliche sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie haben kein Stimmrecht, können aber an der Beratung teilnehmen.

    b) Ordentliche Mitglieder sind aktive und inaktive Mitglieder nach dem vollendeten 18. Lebensjahr. Sie haben volles Stimmrecht.

    c) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Godesberger Schachklubs 1929 e.V. nutzen können und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

    d) Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, für die die Förderung des Vereins im Vordergrund steht. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

    e) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Sie genießen volles Stimmrecht und Beitragsfreiheit.
     
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

    a) Der Austritt muss schriftlich dem 1. Vorsitzenden gegenüber erklärt werden und kann nur im Voraus zum Ende eines Jahres erfolgen.

    b) Ausgeschlossen werden können Mitglieder

    1. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, das dessen Ansehen schädigt oder die Verbundenheit innerhalb des Klubs stört,

    2. bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung.

    c) Ausgeschlossen werden können Mitglieder nach § 4 Abs. 3a-d bei einem Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten.
     
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Begründung mitzuteilen. Er hat das Recht der persönlichen Rechtfertigung beim Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
     
  6. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Mitgliederrechte. Bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein, z.B. rückständige Beiträge, gehen nicht unter.
     
  7. Für besondere Verdienste um den Verein oder die Förderung des Schachsportes kann die Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit verliehen werden.
     

§ 5
Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, das Spielmaterial und die sonstigen Einrichtungen des Klubs entgeltfrei zu benutzen. Hierbei haben sie sich pfleglicher Behandlung der ihnen anvertrauten Gegenstände zu befleißigen und für etwa verschuldeten Schaden oder Verlust in Höhe des Neuwerts aufzukommen.

§ 6
Beiträge

Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Kinder, Jugendliche (bis 18 Jahre), Schüler und Studenten (ab 18 Jahre), Arbeitslose, ferner inaktive Mitglieder, die am Spiel- und Übungsbetrieb nicht teilnehmen, sondern nur den Godesberger Schachklub 1929 e.V. unterstützen, zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten ermäßigten Beitrag.

In begründeten Einzelfällen können Mitgliedsbeiträge auch auf Antrag vom Vorstand ermäßigt oder ganz erlassen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist jederzeit widerruflich.

Der Jahresbeitrag ist am Anfang des Jahres, spätestens jedoch bis 31.03. des Jahres fällig. Der Godesberger Schachklub 1929 e.V. hat gegenüber dem Mitglied einen Anspruch auf Erteilung einer Einzugsermächtigung.
 

§ 7
Ausgaben, Vergütungen der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
     
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.
     
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
     
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
     
  5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
     

§ 8
Haftung

Der Verein stellt den Vorstand und die sonstigen für den Verein ehrenamtlich Tätigen von der Haftung frei; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

§ 9
Verwaltung

Die Organe des Godesberger Schachklubs 1929 e.V. sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Turnierausschuss.

 

§ 10
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Rechnungsführer
    d) den Spielleitern
    e) einem oder zwei Jugendwarten
    f) dem Vorsitzenden der Vereinsjugend nach § 15¬
    g) dem Materialwart
    h) dem Schriftführer.
     
  2. Der Vorstand wird durch unmittelbare Wahl in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihm dürfen nur Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr angehören mit Ausnahme des Vorsitzenden der Vereinsjugend.
    Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis die jeweiligen Nachfolger gewählt worden sind.
     
  3. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur Einzelvertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist das Vertretungsrecht des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
     
  4. Der Vorstand kann sich auf seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung geben. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, jederzeit in den Tätigkeitsbereich der übrigen Vorstandsmitglieder Einsicht zu nehmen.
     
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der in der Satzung genannten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     
  6. Bei Tod oder Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes beauftragt der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der einstweiligen Geschäftsführung.
     
  7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der folgenden Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit genehmigt wird.

 

§ 11
Turnierausschuss

  1. Der Turnierausschuss ist zuständig für das Festlegen und Festschreiben einer Ordnung für die klubinternen Turniere und die Kontrolle der Spielleiter. Er entscheidet insbesondere über Einsprüche gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Spielleiter und über Einsprüche im Zusammenhang mit der Aufstellung der Rangliste und der Mannschaften. Die Entscheidungen des Turnierausschusses sind endgültig.
     
  2. Der Turnierausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle einer Mitgliedschaft in anderen Schachvereinen sind sie nur dann wählbar, wenn sie dort keinem Organ angehören und ihren sportlichen Schwerpunkt im Godesberger Schachklub haben.
    Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig zwei Ersatz-Mitglieder. Zu Beginn einer neuen Amtszeit wählt der Turnierausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und beschließt eine Geschäftsordnung.
     
  3. Der Turnierausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Stimmen vertreten sind. In besonders dringenden Fällen kann der Vorsitzende nach Anhörung der Spielleitung eine Eilentscheidung treffen.
     

§ 12
Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alternierend zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Amt ist ehrenamtlich.
     
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse vor der Jahreshauptversammlung einer ordentlichen Kassenprüfung zu unterziehen. Sie können jederzeit zur Beratung des Vorstandes herangezogen werden.
     

§ 13
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen und zwar:

    a) die ordentliche Mitgliederversammlung

    einmal jährlich, möglichst im Monat Dezember, die den Jahresbericht und den Rechnungsbericht für das laufende Geschäftsjahr entgegennimmt und sich darüber aussprechen kann. Sie erteilt dem Vorstand, insbesondere dem Rechnungsführer, bei zufriedenstellendem Prüfungsbericht der Kassenprüfer, Entlastung.

    Sie wählt ferner gemäß §§ 10 bis 12 den neuen Vorstand, den Turnierausschuss und die Rechnungsprüfer. Außerdem erörtert sie alle Gegenstände, die der Vorstand oder ein Mitglied ihr unterbreitet und trifft Entscheidungen, die die Satzung vorsieht. Anträge sind mindestens eine Woche vor der Sitzung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen und noch vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

    b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

    in dringenden Fällen oder dann, wenn sie mindestens 20 % aller Mitglieder unter schriftlicher Begründung beantragen.
     
  2. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Ausgenommen von dieser Regelung sind

    a) die Wahl des 1. Vorsitzenden; er muss in geheimer Abstimmung mit relativer Mehrheit die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten, die die gleich höchste Stimmenzahl im ersten Wahlgang erreicht haben.

    b) Satzungsänderungen; sie können nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
     
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
     

§ 14
Datenschutz im Verein

  1. Nur mit ausdrücklich erklärter Zustimmung des Vereinsmitglieds werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung der EU personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
     
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
     
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
     

§ 15
Die Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
     
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
     
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    a) der Jugendvorstand
    b) die Jugendversammlung

    Der Vorsitzende der Vereinsjugend ist Mitglied des Vorstandes.
     
  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
     

§ 16
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
     
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schachbezirk Bonn/Rhein-Sieg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Schachsports zu verwenden hat.
     

§ 17
Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. Dezember 2018 beschlossen.
     
  2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
     
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
     

Bonn - Bad Godesberg, den 14. Dezember 2018

Der Vorstand

(Robert Biedeköpper)
1.Vorsitzender
 

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zuletzt geändert am 27. Mai 2019